Rechtslage 


Der Staat hat den Tierschutz im Artikel 20a im Grundgesetz aufgenommen.
Tierschutzgesetz §1 – Tieren darf nicht ohne vernünftigen Grund Leiden und Schmerzen zugefügt werden.
BJagdG §3 – Wer Jagdrecht hat ist zur Hege verpflichtet.
BNatSchG §39 Abs. 1 – es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten
BJagdG §1 Abs. 1 – Die Mitwirkung durch den Jagdausübungsberechtigten ist erforderlich
Der Landwirt ist verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Verletzung oder Tötung von Rehkitzen zu treffen auch wenn die Arbeit von Lohnunternehmern übernommen wird.
Wenn während der Mahd ein Kitz verletzt oder getötet wird, muss die Mahd unterbrochen und weitere Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.

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